Trennung und Scheidung im Überblick

Dieses Informationsblatt fasst die wichtigsten Punkte zusammen. Dazu gehören:

Trennung

1. Trennungsentschluss

Der endgültige Entschluss sich von einem Ehepartner zu trennen kann Ihnen wohl niemand abnehmen.

Die hier vorliegende Zusammenfassung sollte Ihnen jedoch als eine grobe Übersicht über die wichtigsten juristischen Punkte die bei einer Trennung oder Scheidung zu beachten sind bieten.

Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dies lediglich ein Leitfaden ist. Es sollte stets ein individuelle Beratung erfolgen.

Eine Trennung beinhaltet die bewusste Beendigung der häuslichen Lebensgemeinschaft.

Ein Ehepaar muss jedoch nicht in zwei verschiedenen Wohnungen bzw. Häusern leben. Es ist auch möglich, innerhalb der bisher gemeinsam bewohnten Ehewohnung getrennt zu leben.

In diesem Fall sollte die Trennung dadurch gekennzeichnet sein, dass man nicht mehr gemeinsam in einem Bett schläft und sich nicht mehr gegenseitig versorgt. Das heißt, kein gegenseitiges gemeinsames einkaufen, waschen bügeln, etc. (§ 1567 Abs. 1 BGB)

Bei einer Trennung in der gemeinsamen ehelichen Wohnung sollte daher möglichst eine schriftliche Bestätigung über den Trennungszeitpunkt erstellt werden. Zudem wird der Trennungszeitpunkt relevant, wenn Sie sich scheiden lassen wollen. Um den Trennungszeitpunkt beweisen zu können, muss die Trennung auch für Außenstehende erkennbar sein. (Dies ist vor allem wichtig bei streitigen Scheidungen) Sollten Sie sich räumlich trennen, so müssen Sie sich nach Auszug aus der gemeinsamen Wohnung/Haus bei der zuständigen Gemeinde getrennt lebend melden.

2. Steuerrechtliche Konsequenz der Meldung

Die jeweiligen Steuerklassen werden im folgenden Jahr automatisch geändert. Das heisst, im laufenden Jahr der Meldung des "Getrenntlebens" kann noch eine gemeinsame Veranlagung erfolgen.

Weiterhin ist zu beachten, dass die jeweilige Partei für sich die günstigste Steuerklasse wählen und Freibeträge beanspruchen sollte.

Besondere Beachtung sollte hierbei auf die Erlangung der Steuerklasse II gelegt werden, welche gesondert beantragt werden muss und nicht automatisch erfolgt.

Voraussetzungen hierzu sind, dass Sie allein stehend sind und

1. nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Ehegattenbesteuerung) erfüllen - das sind Unverheiratete und Verheiratete die dauernd getrennt leben - oder die verwitwet sind

und

2. mit keiner anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn,

  • es handelt sich dabei um ein Kind, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht oder
  • es handelt sich um ein Kind (leibliches Kind/Adoptivkind, Pflegekind oder ein zum Haushalt gehörendes Stief- oder Enkelkind), das seinen gesetzlichen Grundwehrbeziehungsweise Zivildienst ableistet, sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

3. Weitere Steuerrechtliche Hinweise bzgl. Trennungsunterhalt / Ehegattenunterhalt

Begrenztes Realsplitting

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unterhaltszahlungen steuerlich abgesetzt werden.

Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten

  • man macht die Unterhaltszahlungen mit der Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr geltend, so dass sich die Steuerpflicht entsprechend verringert oder
  • man lässt sich auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag in Höhe des monatlich zu entrichtenden Unterhaltsbetrags eintragen.

Das begrenzte Realsplitting ist zurzeit bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro möglich.

Wichtig hierzu ist, dass der jeweilige Unterhaltsempfänger die Zustimmung zum Realsplitting erteilen muss.

Die Pflicht zur Zustimmung besteht jedoch nur, soweit dem Unterhaltsempfänger im Gegenzug die Nachteile der Durchführung des Realsplittings ausgeglichen werden und dies ebenfalls bestätigt wird.

Der Nachteilsausgleich ist deshalb so wichtig, da für den Unterhaltsempfänger der Unterhalt gem. § 22 EStG als steuerpflichtiges Einkommen zu werten ist, so dass diesem vor allem in der Trennungszeit Nachteile erwachsen können.

Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltsempfänger bisher kostenfrei über die Familienversicherung mitversichert war und nunmehr durch das erhöhte Einkommen verpflichtet ist eigene Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Außergewöhnliche Belastung

Ferner können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, indem die Unterhaltszahlung von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt wird, allerdings nicht neben dem Realsplitting (Entweder-Oder).

Der Höchstbetrag liegt hier jährlich bei 7680 Euro. Der Betrag verringert sich, soweit der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte erzielt.

Zu diesen Punkten sollte unbedingt ein steuerrechtlicher Rat eingeholt werden, um bereits im Vorfeld beurteilen zu können, was in Ihrem Fall der steuerlich günstigere Weg ist.

4. Auszug mit Kindern

Grundsätzlich gilt, dass Sie bei Auszug aus der ehelichen Wohnung die minderjährigen Kinder nicht ohne Weiteres mitnehmen dürfen, da Sie mit Ihrem Ehepartner das gemeinsame Sorgerecht innehaben.

Für die Ummeldung der Kinder sollte daher die schriftliche Einverständniserklärung des jeweiligen Ehepartners vorliegen. Dies sollte ebenfalls aus praktischen Erwägungen erfolgen, da einige Gemeinden bei der Ummeldung des Wohnsitzes die Vorlage einer Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten verlangen.

5. Was bereits im Vorfeld geregelt werden sollte

Aufteilung des Hausrates, zukünftiger dauerhafter Aufenthalt der Kinder, Unterhaltsansprüche. Gegebenenfalls Umgangsrecht des Ehepartners und der Großeltern.

6. Kindesunterhalt

Der nicht betreuende Elternteil hat gem. § 1612 BGB Barunterhalt zu leisten. Dieser richtet sich, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden, nach der Düsseldorfer Tabelle.

Relevant ist das durchschnittliche Jahreseinkommen des Schuldners einschließlich aller Sonderzuwendungen. (Eine genaue Darstellung der Berechnung kann leider nur im Einzelfall erfolgen, da dies den Umfang dieser Zusammenfassung sprengen würde.)

Verfügt das Kind über eigenes Vermögen so ist dieses anteilig abzuziehen.

Man sollte insbesondere darauf achten, dass wenn das Kind nicht über die gesetzliche Krankenversicherung/Familienversicherung mitversichert ist, dass die zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge gesondert zu leisten und zu fordern sind.

a) Anspruch auf Titulierung

Die Kinder haben einen Anspruch darauf, dass über den Kindesunterhalt eine vollstreckbare Urkunde geschaffen wird. Dies ist für den Schuldner kostenfrei möglich, in dem er beim zuständigen Jugendamt oder Notar eine Unterhaltsverpflichtung anerkennt.

b) Dynamisierter Titel

Bei Beurkundung des Unterhaltsanspruchs sollte in der Regel ein dynamisierter Titel anerkannt werden.

Ein statischer Titel sollte nur verwendet werden, wenn dieser einen Unterhaltsanspruch ausweist, der über den geforderten Betrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht.


Es sollte darauf geachtet werden, dass die Höhe des Unterhaltsanspruchs sich jedes Mal erhöht, wenn das Kind das 6., das 12. und das 18. Lebensjahr vollendet hat. (beginnend mit dem Monat, indem das Kind das entsprechende Alter erreicht)

Höherer Unterhalt kann auch gefordert werden, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten erhöht (z.B. durch den Wegfall von Schulden oder durch Gehaltssteigerungen).

Ferner kann grundsätzlich alle zwei Jahre Auskunft über die Höhe des Einkommens und Vermögens des Unterhaltsverpflichteten oder Unterhaltsberechtigten verlangt werden, um den Unterhalt neu zu berechnen. Wichtig ist hierbei, dass man grundsätzlich für die Vergangenheit keinen Unterhalt fordern kann, weshalb man sich unbedingt Rechtsrat einholen sollte.

Dies gilt ebenfalls für etwaigen Trennungsunterhalt.

Im Gegensatz zum Trennungs- und Ehegattenunterhalt kann der Kindesunterhalt nicht steuerlich abgesetzt werden.

Wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird:

  • Evtl. Antrag nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Evtl. Beantragung von Leistungen beim Job Center
  • Evtl. Beantragung Kinderzuschlag

7. Trennungsunterhalt

Leben Eheleute voneinander getrennt, so kann der bedürftige Ehegatte gem. § 1361 BGB von dem anderen Ehegatten die Zahlung von Unterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist.

Prinzipiell gilt, dass das durchschnittliche Nettoeinkommen des Schuldners herangezogen wird.

Dies wird gekürzt um den Kindesunterhaltsbetrag und etwaige Einkünfte des Unterhaltsgläubigers.

Aus der daraus entstehenden Einkommensdifferenz stehen dem Unterhaltsgläubiger 3/7 zu.

(Auch hier gilt, dass eine genaue Berechnung nur im Einzelfall erfolgen kann, da dies ansonsten den Umfang dieser Zusammenfassung sprengen würde.)

Scheidung

1. Allgemeine Hinweise

Nach einer Scheidung wird Ihnen ein Scheidungsurteil ausgehändigt, welches mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist. Das Urteil sollte unbedingt sorgfältig verwahrt werden. Für bestimmte Rechtshandlungen benötigen Sie das Scheidungsurteil.

Genannt wird hier z.B. die Änderung Ihres Namens.

2. Bisher in der gesetzlichen Krankenkasse

Mit Rechtskraft der Scheidung endet die Mitversicherung des Unterhaltsberechtigten. Wenn man also nicht selbstständig versichert ist, so sollte darauf geachtet werden, dass man die Möglichkeit hat, innerhalb einer Frist von drei Monaten als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen zu werden, bzw. dies zu beantragen.

Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie nicht mehr in die Versicherung aufgenommen werden.

3. Bisher über den Ehepartner/Beamter versichert

Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet die Beihilfeberechtigung für den Ehegatten.

In diesem Fall muss der ehemals Beihilfeberechtigte privat versichert werden.

Diese Kosten müssen gegebenenfalls zusätzlich zum Elementarunterhalt gezahlt werden, so dass in manchen Konstellationen eine Trennung vorteilhafter ist, als eine Scheidung.

Nach der Scheidung sollte die private Krankenversicherung rechtzeitig aufgestockt werden.

4. Zugewinnausgleich

Sollte mit der Scheidung noch kein Zugewinnausgleich erfolgt sein, so muss beachtet werden, dass eine Forderung innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Beendigung des Güterstandes geltend gemacht werden kann.

Es sollte diesbezüglich rechtzeitig vor Fristablauf Rechtsrat eingeholt werden.

5. Versorgungsausgleich

In folgenden Fällen erhalten Sie Ihre Rente ungekürzt, wenn zu Ihren Lasten im Rahmen der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde:

  • Der Ehegatte verstirbt, bevor ihm Leistungen gezahlt wurden, die zwei Jahresbeträge aus den übertragenen oder begründeten Rechten ausmachen.
  • Der Ehegatte verstirbt, bevor er überhaupt Leistungen aus den übertragenen Rechten erhalten hat.
  • Der Ehegatte bezieht noch keine Rente oder Pension aus den übertragenen Rechten und erhält keinen Unterhalt.

Wenn im Rahmen der Scheidung ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht gekommen ist, so können Ansprüche auf einen Teil der Rente des jeweiligen Ehegatten geltend gemacht werden, soweit dieser von der jeweiligen Versorgungseinrichtung Zahlungen erhält (z.B. Betriebsrente).

Zur Geltendmachung der Ansprüche sollte rechtzeitig eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.

6. Unterhalt

Es gilt das unter Trennung / Kindesunterhalt Punkt 6. genannte.

7. Ehegattenunterhalt

Es gilt prinzipiell das unter Trennung / Trennungsunterhalt Punkt 7 genannte. Weitere Einzelheiten können leider nur im Rahmen eines individuellen Gesprächs erfolgen.

8. Sorgerecht

Nach und vor einer Scheidung steht den Eheleuten grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu.

Soweit eine diesbezügliche Regelung abgeändert werden soll, so muss dies dem Wohle des Kindes dienen.


Abschließend weise ich nochmals darauf hin, dass ich hier nur die wichtigsten Rechtsfolgen und Empfehlungen bzgl. einer Trennung oder Scheidung zusammengefasst habe.

Es sollte unbedingt eine individuelle Beratung und Überprüfung Ihres Einzelfalls erfolgen.

Zur Fristwahrung und zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche bzgl. einer Trennung oder Scheidung müsste die Erteilung eines Mandats erfolgen.